Blättle vom 04.10.2024

Seite 38 ’s Blättle Nr. 40 / 4. Oktober 2024 Gemeinde Hattenhofen Durchfluss Q max (Q 4 ) in m³/h bis 5 (bis 5) bis 12 (12,5) bis 20 (20) bis 30 (31,25) Durchfluss Q n (Q 3 ) in m³/h bis 2,5 (bis 4) bis 6 (10) bis 10 (16) bis 15 (25) Grundgebühr €/Monat 2,20 € 2,80 € 3,80 € 27,00 € Bei Bauwasserzählern oder sonstigen beweglichen Wasserzählern entfällt die Grundgebühr. (2) Bei der Berechnung der Grundgebühr wird der Monat, in dem der Wasserzähler erstmals eingebaut oder endgültig ausgebaut wird, je als voller Monat gerechnet. (3) Wird die Wasserlieferung wegen Wassermangels, Störungen im Betrieb, betriebsnotwendiger Arbeiten oder aus ähnlichen, nicht vom Anschlussnehmer zu vertretenden Gründen länger als einen Monat unterbrochen, so wird für die Zeit der Unterbrechung (abgerundet auf volle Monate) keine Grundgebühr berechnet. § 2 § 43 erhält folgende Fassung: (1) Die Verbrauchsgebühr wird nach der gemessenen Wassermenge (§ 44) berechnet. Die Verbrauchsgebühr beträgt pro Kubikmeter 3,53 €. (2) Wird ein Bauwasserzähler oder ein sonstiger beweglicher Wasserzähler verwendet, beträgt die Verbrauchsgebühr pro Kubikmeter 3,53 €. § 3 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft. Hinweis Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Hattenhofen, 18. September 2024 Jochen Reutter Bürgermeister Gemeindewohnung in Ortsmitte („Ledergasse 3“) zu vermieten Die Gemeinde Hattenhofen vermietet in der Ledergasse 3 eine Erdgeschosswohnung. Die Wohnung mit 93 qm Fläche hat ein Schlaf-, ein Wohn-, ein Esszimmer mit Einbauküche (EBK kann vom Vormieter übernommen werden) und ein Kinderzimmer, Bad, WC und Diele sowie eine Terrasse. Die Kaltmiete einschließlich Stellplatz am Haus beträgt 930,– Euro. Die Wohnung hat Warmwasserheizung und Kabelanschluss. Ein Kellerraum ist ebenfalls vorhanden. Haustiere sind nicht erlaubt. Interessenten bewerben sich bitte bis 21. Oktober schriftlich beim Rathaus, Hauptstraße 45, 73110 Hattenhofen. Bitte legen Sie Ihrer Bewerbung einen Einkommensnachweis bei (wird vertraulich behandelt): Ein Besichtigungstermin für alle Bewerber ist vorgesehen. Auskünfte erhalten Sie von Bürgermeister Jochen Reutter, Telefon 07164/91009-0 oder per E-Mail (rathaus@hattenhofen.de). Erinnerung Bestellaktion: Obstbaumhochstämme (Bestellformular s. Mitteilungsblatt vom 12. September und 19. September 2024) Streuobstwiesen prägen das Landschaftsbild von Hattenhofen und besitzen gerade für diesen Raum einen großen ökologischen Wert. Die Gemeinde Hattenhofen unterstützt daher den Erhalt und die Erweiterung der Streuobstwiesen durch die Förderung und Bezuschussung von Neu- und Nachpflanzungen auf Privatgrundstücken außerhalb des bebauten Bereichs unseres Gemeindegebiets. Gefördert wird nur die Pflanzung hochstämmiger Arten und Sorten, die von der Gemeinde in der nachfolgenden Liste aufgeführt sind. Pro Ar Baumwiese soll maximal ein Baum gepflanzt werden. Die Gemeinde stellt den Baum sowie das dazugehörige Pflanzmaterial (Pfosten, Drahthose, Wurzelschutz) zur Verfügung. Die Förderung erfolgt unter der Bedingung, dass keine Rodung vorausging. In den ersten Jahren ist ein Pflegeschnitt erforderlich. Die Selbstbeteiligung beträgt 20 € je Baum. Bitte werfen Sie den Bestellschein zusammen mit dem passenden Betrag in einem Umschlag in den Briefkasten des Rathauses. Die Bestellungmuss bis spätestens Freitag, 11. Oktober 2024 abgegeben werden. Bestellungen, die nach diesem Zeitpunkt eingehen, können nicht mehr berücksichtigt werden! Verbrennen pflanzlicher Abfälle nur ausnahmweise zulässig Verwertung von Abfall hat Vorrang vor seiner Beseitigung. Dies gilt auch für pflanzliche Abfälle. Im Innenbereich bzw. im heimischen

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