Blättle vom 04.10.2024

’s Blättle Seite 39 Gemeinde Hattenhofen 4. Oktober 2024 / Nr. 40 Garten ist das Verbrennen von Grünmasse grundsätzlich verboten. ImAußenbereichmüssen pflanzliche Abfälleebenfalls verwertet werden, durch Verrotten oder Anlieferung an den Grüngutplatz von Gemeinde oder Landkreis. Ausnahmsweise dürfen die Pflanzen verbrannt werden, wenn dies zutrifft. Möglichkeit 1: • Die Abfuhr zum nächsten Sammel- oder Grüngutplatz ist mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden (Beispiel: Steile und schwer zugängliche Flächen) und ein Verrotten (Beispiel: Steinige Flächen) auf dem Grundstück ist nicht möglich Möglichkeit 2: • Das Pflanzenmaterial ist mit Feuerbrand befallen. Möglichkeit 1 dürfte auf der Markung Hattenhofen nur in sehr wenigen Fällen zutreffen. Insofern geht die Gemeinde davon aus, dass die Eigentümer von Grundstücken im Außenbereich die pflanzlichen Abfälle künftig auf dem Grundstück verrotten lassen oder auf Grüngutplätzen zur Verwertung anliefern. Für eventuelle (zu begründende) Ausnahmefälle ist der nachstehende Vordruck zu verwenden. Dieser fußt auf dem aktuellen Merkblatt des Landkreises.

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