Blättle vom 09.01.2025

Seite 2 ’s Blättle Nr. 1 – 2 / 9. Januar 2025 Informationsseite Hinweise zur Grundsteuerreform 2025 Ihren neuen Grundsteuerbescheid erhalten Sie im Januar 2025 I. Allgemeine Informationen Sie erhalten im Januar Ihren Grundsteuerbescheid für das Jahr 2025. Dieser basiert erstmals auf dem neuen Landesgrundsteuergesetz (LGrStG), mit dem die Erhebung der Grundsteuer neu geregelt wurde. Die Neuregelung wurde erforderlich, nachdem das Bundesverfassungsgericht festgestellt hat, dass die bisherige Bewertung verfassungswidrig ist. II. Berechnung des Grundsteuerbetrags Der im Grundsteuerbescheid festgesetzte Grundsteuerbetrag ergibt sich aus einem dreistufigen Verfahren: 1. Grundsteuerwertbescheid vom Finanzamt a) Land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke (Grundsteuer A): Die Berechnung erfolgt nach dem vereinfachten typisierten Ertragswertverfahren. b) Alle übrigen Grundstücke (Grundsteuer B): Die Berechnung erfolgt nach demmodifizierten Bodenwertmodell. Grundstücksgröße x Bodenrichtwert = Grundsteuerwert Die Bodenrichtwerte wurden vom Gutachterausschuss Göppingen auf den Stichtag 1. Januar 2022 festgestellt. 2. Grundsteuermessbescheid vom Finanzamt Grundsteuerwert x Steuermesszahl abzügl. gesetzl. Ermäßigungen (z. B. Wohnnutzung) = Grundsteuermessbetrag 3. Grundsteuerbescheid von der Gemeinde bzw. dem Gemeindeverwaltungsverband Raum Bad Boll Grundsteuermessbetrag x Hebesatz der Gemeinde = Grundsteuerbetrag III. Hebesätze der Verbandsgemeinden Aufgrund der neuen, ab 2025 geltenden Bemessungsgrundlagen, mussten auch die Hebesätze der Gemeinden ab dem Jahr 2025 neu beschlossen werden. Grundsteuer A Grundsteuer B 2024 2025 2024 2025 Aichelberg 540 % 700 % 520 % 280 % Bad Boll 370 % 580 % 450 % 270 % Dürnau 400 % 600 % 400 % 290 % Gammelshausen 490 % 990 % 490 % 350 % Hattenhofen 380 % 500 % 380 % 210 % Zell u. A. 350 % 470 % 380 % 235 % Die Höhe des Hebesatzes allein sagt nichts darüber aus, ob der einzelne Steuerpflichtige mehr oder weniger Grundsteuer als bisher bezahlen muss. Allein anhand der Höhe des Hebesatzes kann keine Aussage darüber getroffen werden, ob die neue gesetzliche Regelung von der Gemeinde aufkommensneutral oder mit der Erzielung von Mehreinnahmen umgesetzt wird. IV. Vergleich der Hebesätze mit anderen Gemeinden In der Vergangenheit wurden die Hebesätze der Gemeinden gernemiteinander verglichen. Ein Vergleich der Hebesätze ist ab dem Jahr 2025 nicht mehr aussagekräftig, da in der neuen Berechnungsweise die Entwicklung der Bodenrichtwerte in den jeweiligen Gemeinden während der letzten Jahrzehnte eine erhebliche Rolle spielt. Eine Gemeinde mit hohen Bodenrichtwerten kann beispielsweise zukünftig einen geringeren Hebesatz festlegen und dennoch dieselben Grundsteuereinnahmen wie bisher erzielen. Auch örtliche Gegebenheiten wie bspw. die Anzahl der unbebauten Grundstücke, die Gewerbegebiete sowie die Größe der Grundstücke tragen dazu bei, dass jede Gemeinde einzeln betrachtet werden muss. V. Verschiebungen der Steuerlast unter den einzelnen Grundstückseigentümern Aufgrund der neuen Berechnungsweise ergeben sich für einzelne Grundstückseigentümer Veränderungen zur bisher gezahlten Grundsteuer. Bspw. sind im neuen Berechnungsmodell der Grundsteuer B nur noch die Grundstücksgröße und der Bodenrichtwert relevant. Die Art und Nutzung der Gebäude werden hingegen nicht mehr berücksichtigt. Beispiele: • kleine Grundstücke mit Mehrfamilienhäusern zahlen i.d.R. zukünftig weniger Grundsteuer als bisher • große Grundstücke mit Einfamilienhäusern zahlen i.d.R. zukünftig mehr Grundsteuer als bisher • unbebaute Baugrundstücke zahlen i.d.R. zukünftig mehr Grundsteuer als bisher • Gewerbebetriebe zahlen i.d.R. zukünftig weniger Grundsteuer als bisher VI. Zuständigkeiten Bei Fragen oder Einwendungen zum Grundsteuerwert- bzw. Grundsteuermessbescheid wenden Sie sich bitte an Ihr Finanzamt. Kontaktdaten finden Sie auf Ihrem Bescheid vom Finanzamt. Bei Fragen zum Hebesatz oder Ihrem Grundsteuerbescheid wenden Sie sich bitte an den Gemeindeverwaltungsverband Raum Bad Boll (Telefon 07164 91004-99, grundsteuer@gvvboll.de). Ein Widerspruch gegen einen der oben genannten Bescheide entfaltet gemäß § 80 (2) VwGO keine aufschiebende Wirkung, d. h. die Grundsteuer muss trotz eingelegtem Widerspruch vorerst bezahlt werden. Weitere Informationen: www.Grundsteuer-BW.de oder www.GVV-Boll.de

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