’s Blättle Seite 31 Gemeinde Hattenhofen 13. Februar 2025 / Nr. 7 § 4 Kassenkredite Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt auf 1.622.000 € § 5 Steuersätze Nachrichtlich: Die Steuersätze (Hebesätze) werden festgesetzt: 1. für die Grundsteuer a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) auf 500 v. H. b) für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf 210 v. H. 2. für die Gewerbesteuer auf 360 v. H. der Steuermessbeträge II. Das Landratsamt Göppingen hat mit Erlass vom 29. Januar 2025, Az.: 12 – 902.41 die Gesetzmäßigkeit der Haushaltssatzung 2025 gem. § 81 Abs. 2 i. V. m. § 121 Abs. 2 GemO bestätigt. III. Der Haushaltsplan der Gemeinde Hattenhofen für das Haushaltsjahr 2025 liegt von Freitag, 14. Februar 2025 bis einschließlich Montag, 24. Februar 2025 während der üblichen Dienstzeit im Rathaus der Gemeinde Hattenhofen zur öffentlichen Einsichtnahme aus. IV. Hinweis gem. § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung: Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung beim Erlass einer Satzung, kann nur innerhalb eines Jahres nach dieser Bekanntmachung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch gegenüber der Gemeinde geltend gemacht werden. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Satzung als von Anfang an gültig zustande gekommen; dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Abweichend hiervon kann die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften auch nach Ablauf der Jahresfrist von jedermann geltend gemacht werden, wenn der Bürgermeister dem Satzungsbeschluss nach § 43 der Gemeindeordnung wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Satzungsbeschluss beanstandet hat oder ein anderer die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften innerhalb der Jahresfrist geltend gemacht hat. Hattenhofen, 10. Februar 2025 Reutter Bürgermeister Satzung des Eigenbetriebs Wasserversorgung für das Wirtschaftsjahr 2025 I. Aufgrund von § 96 Abs. 3 Gemeindeordnung i. V. m. §§ 12 ff. des Eigenbetriebsgesetzes i. V. m. § 3 der Betriebssatzung für die Wasserversorgung hat der Gemeinderat der Gemeinde Hattenhofen am 22. Januar 2025 den folgenden Beschluss gefasst: Der Wirtschaftsplan des Eigenbetriebs Wasserversorgung für das Jahr 2025 wird wie folgt festgesetzt: 1. im Erfolgsplan mit Erträgen von 487.900,– € Aufwendungen von 477.870,– € Jahresergebnis + 10.030,– € 2. Im Liquiditätsplan mit a) Laufende Geschäftstätigkeit Einzahlungen 478.000,– € Auszahlungen 341.520,– € Zahlungsmittelüberschuss/-bedarf aus laufender Geschäftstätigkeit + 136.480,– € b) Investitionstätigkeit Einzahlungen 300– € Auszahlungen 391.500,– € Finanzierungsmittelüberschuss/-bedarf aus Investitionstätigkeit - 391.200,– € c) Finanzierungsmittelüberschuss/-bedarf Saldo a) und b) - 254.720,– € d) Finanzierungstätigkeit Einzahlungen 391.500,– € Auszahlungen 137.480,– € Finanzierungsmittelüberschuss/-bedarf aus Finanzierungstätigkeit + 254.020,– € Änderung des Finanzierungsmittelbestandes zum Ende des Wirtschaftsjahres - 700,– € 3. mit dem Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen (Kreditermächtigung) in Höhe von 390.000,– € 4. mit dem Gesamtbetrag der Verpflichtungs- ermächtigungen in Höhe von 0,– € 5. der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt auf 95.000,– € II. Das Landratsamt Göppingen hat mit Erlass vom 29. Januar 2025, Az.: 12 – 902.41 die Gesetzmäßigkeit des Wirtschaftsplanes des Eigenbetriebes Wasserversorgung für das Wirtschaftsjahr 2025 gem. § 81 Abs. 2 i. V. m. § 121 Abs. 2 GemO und § 12 Abs. 4 Eigenbetriebsgesetz bestätigt. Der in Nr. 3 des Wirtschaftsplans des Eigenbetriebs der Wasserversorgung festgesetzte Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen in Höhe von 390.000 € wird nach § 12 Abs. 4 EigBG i. V. m. § 87 Abs. 2 GemO genehmigt. III. Der Wirtschaftsplan des Eigenbetriebs Wasserversorgung für das Wirtschaftsjahr 2025 liegt von Freitag, 14. Februar 2025 bis einschließlich Montag, 24. Februar 2025 während der üblichen Dienstzeiten im Rathaus der Gemeinde Hattenhofen zur öffentlichen Einsichtnahme aus. IV. Hinweis gem. § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung: Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung beim Erlass einer Satzung, kann nur innerhalb eines Jahres nach dieser Bekanntmachung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch gegenüber der Gemeinde geltend gemacht werden. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Satzung als von Anfang an gültig zustande gekommen; dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Abweichend hiervon kann die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften auch nach Ablauf der Jahresfrist von jedermann geltend gemacht werden, wenn der Bürgermeister dem Satzungsbeschluss nach § 43 der GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Satzungsbeschluss beanstandet hat oder ein anderer die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften innerhalb der Jahresfrist geltend gemacht hat. Hattenhofen, 10. Februar 2025 Reutter Bürgermeister
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