Blättle vom 15.02.2024

Seite 34 ’s Blättle Nr. 7 / 15. Februar 2024 Gemeinde Hattenhofen 2.9 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit (Tilgungen) von - 50.000 € 2.10 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss (+)/-bedarf (-) aus Finanzierungstätigkeit (Saldo aus 2.8 und 2.9) von - 50.000 € 2.11 Veranschlagte Änderung des Finanzierungsmittelbestands, Saldo des Finanzhaushalts (Saldo aus 2.7 und 2.10) von - 442.420 € § 2 Kreditermächtigung Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen wird festgesetzt auf 0 € § 3 Verpflichtungsermächtigungen Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen belasten (Verpflichtungsermächtigungen), wird festgesetzt auf 0 € § 4 Kassenkredite Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt auf 1.539.000 € § 5 Steuersätze Nachrichtlich: Die Steuersätze (Hebesätze) werden festgesetzt: 1. für die Grundsteuer a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) auf 380 v. H. b) für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf 380 v. H. 2. für die Gewerbesteuer auf 360 v. H. der Steuermessbeträge II. Das Landratsamt Göppingen hat mit Erlass vom 12. 2. 2024, Az.: 12 – 902.41 die Gesetzmäßigkeit der Haushaltssatzung 2024 gem. § 81 Abs. 2 i. V. m. § 121 Abs. 2 GemO bestätigt. III. Der Haushaltsplan der Gemeinde Hattenhofen für das Haushaltsjahr 2024 liegt von Freitag, 16. Februar 2024, bis einschließlich Montag, 26. Februar 2024, während der üblichen Dienstzeit im Rathaus der Gemeinde Hattenhofen zur öffentlichen Einsichtnahme aus. IV. Hinweis gem. § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung: Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung beim Erlass einer Satzung, kann nur innerhalb eines Jahres nach dieser Bekanntmachung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch gegenüber der Gemeinde geltend gemacht werden. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Satzung als von Anfang an gültig zustande gekommen; dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Abweichend hiervon kann die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften auch nach Ablauf der Jahresfrist von jedermann geltend gemacht werden, wenn der Bürgermeister dem Satzungsbeschluss nach § 43 der Gemeindeordnung wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Satzungsbeschluss beanstandet hat oder ein anderer die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften innerhalb der Jahresfrist geltend gemacht hat. Hattenhofen, 12. Februar 2024 Reutter Bürgermeister Satzung des Eigenbetriebs Wasserversorgung für das Wirtschaftsjahr 2024 1. Aufgrund von § 96 Abs. 3 Gemeindeordnung i. V. m. §§ 12 ff. des Eigenbetriebsgesetzes i. V. m. § 3 der Betriebssatzung für die Wasserversorgung hat der Gemeinderat der Gemeinde Hattenhofen am 24. 1. 2024 den folgenden Beschluss gefasst: Der Wirtschaftsplan des Eigenbetriebs Wasserversorgung für das Jahr 2024 wird wie folgt festgesetzt: 1. im Erfolgsplan mit Erträgen von 436.800,– € Aufwendungen von 424.470,– € Jahresergebnis + 12.330,– € 2. Im Liquiditätsplan mit a) Laufende Geschäftstätigkeit Einzahlungen 427.500,– € Auszahlungen 303.560,– € Zahlungsmittelüberschuss/-bedarf aus laufender Geschäftstätigkeit + 123.940,– € b) Investitionstätigkeit Einzahlungen 300,– € Auszahlungen 83.500,– € Finanzierungsmittelüberschuss/-bedarf aus Investitionstätigkeit - 83.200,– € c) Finanzierungsmittelüberschuss/-bedarf Saldo a) und b) + 40.740,– € d) Finanzierungstätigkeit Einzahlungen 40.080,– € Auszahlungen 119.480,– € Finanzierungsmittelüberschuss/-bedarf aus Finanzierungstätigkeit - 79.400,– € Änderung des Finanzierungsmittelbestandes zum Ende des Wirtschaftsjahres - 38.660,– € 3. mit dem Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen (Kreditermächtigung) in Höhe von 29.000,– € 4. mit dem Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen in Höhe von 0,– € 5. der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt auf 84.000,– € II. Das Landratsamt Göppingen hat mit Erlass vom 12. 2. 2024, Az.: 12 – 902.41 die Gesetzmäßigkeit des Wirtschaftsplanes des Eigenbetriebes Wasserversorgung für das Wirtschaftsjahr 2024 gem. § 81 Abs. 2 i. V. m. § 121 Abs. 2 GemO und § 12 Abs. 4 Eigenbetriebsgesetz bestätigt. Der in Nr. 3 des Wirtschaftsplans des Eigenbetriebs der Wasserversorgung festgesetzte Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen in Höhe von 29.000 € wird nach § 12 Abs. 4 EigBG i. V. m. § 87 Abs. 2 GemO genehmigt. III. Der Wirtschaftsplan des Eigenbetriebs Wasserversorgung für das Wirtschaftsjahr 2024 liegt von Freitag, 16. Februar 2024 bis einschließlich Montag, 26. Februar 2024 während der üblichen Dienstzeiten im Rathaus der Gemeinde Hattenhofen zur öffentlichen Einsichtnahme aus. IV. Hinweis gem. § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung: Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung beim Erlass einer Satzung, kann nur innerhalb eines Jahres nach dieser Bekanntmachung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch gegenüber der Gemeinde geltend gemacht werden. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Satzung als von Anfang an gültig zustande gekommen; dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Abweichend hiervon kann die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften auch nach Ablauf der Jahresfrist von jedermann geltend gemacht werden, wenn der Bürgermeister dem Satzungsbeschluss nach § 43 der GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Satzungsbeschluss beanstandet hat oder ein anderer die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften innerhalb der Jahresfrist geltend gemacht hat. Hattenhofen, 12. Februar 2024 Reutter Bürgermeister

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