Blättle vom 18.04.2024

’s Blättle Seite 37 Gemeinde Hattenhofen 18. April 2024 / Nr. 16 Gemeinde Hattenhofen Landkreis Göppingen Öffentliche Bekanntmachung der Wahlvorschläge zur Wahl des Gemeinderats am 9. Juni 2024 Zur Wahl des Gemeinderats am 9. Juni 2024 hat der Gemeindewahlausschuss die nachstehend aufgeführten Wahlvorschläge zugelassen. Bei Wahlvorschlägen von Parteien und Wählervereinigungen, die im Gemeinderat bereits vertreten sind, richtet sich die Reihenfolge nach ihren Stimmenzahlen bei der letzten regelmäßigen Wahl dieser Organe (§ 18 Abs. 4 KomWO). Wahl des Gemeinderats Wahlvorschlag Bewerber/Bewerberin (Lfd.-Nr., Familiennamen, Vornamen, Beruf oder Stand, Jahr derGeburt Wahlvorschlag 1: Freie Wähler Vereinigung 1. Berroth, Steffen, Staatlich geprüfter Maschinenbautechniker, 1971 2. Blessing, Monika, Bürosachbearbeiterin, 1974 3. Fischer, Tobias, Staatlich geprüfter Vermessungstechniker, 1990 4. Frech, Roland, Industrieelektroniker, 1970 5. Hagmann, Alexander, Gärtner, 1970 6. Hartlieb, Alexander, Geschäftsführer, 1986 7. Höfer, Stefan, Zimmerer, 1991 8. Kehm, Jürgen, Bauhofleiter, 1966 9. Liebrich, Andreas, Technischer Vertriebsingenieur, 1983 10. Liebrich, Renate, Freie Architektin, 1964 11. Reichelt, Jan, Unternehmer, 1977 12. Schönberg, Lisa, Erzieherin, 1982 13. Vybiralik, Heiko, Geschäftsführer, 1980 Wahlvorschlag 2: Bürgergemeinschaft 1. Diemer, Alexandra Erzieherin 1980 2. Fauser, Julian, IT-Consultant, 1994 3. Greiner, Martina, Justizangestellte, 1971 4. Hack, Bernd, Kfz-Meister/Landwirt, 1966 5. Dr. Hortig, Dirk, Ingenieur/Leitender Angestellter 1969 6. Hudelmaier, Marcus, Elektroinstallateur, 1978 7. Jäckel, Stefanie, Hauswirtschafterin, 1980 8. Pertl, Philip, Kaufmann im technischen Vertrieb, 1988 9. Pippia, Moritz, Schüler, 2006 10. Rieger, Marcel, Polizeivollzugsbeamter, 1983 11. Rommelspacher, Heidi, Zahntechnikerin, 1963 12. Stark,Sandra, Verwaltungsfachangestellte, 1973 Hattenhofen, 18. April 2024 Bürgermeisteramt Reutter, Bürgermeister und Vorsitzender des Gemeindewahlausschusses Gemeinde Hattenhofen Kreis Göppingen Öffentliche Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis für die Wahl zum Europäischen Parlament – Europawahl – und für die Wahl des Gemeinderats, des Kreistags und der Mitglieder der Regionalversammlung des Verbands Region Stuttgart sowie über die Erteilung von Wahlscheinen für diese Wahlen am 9. Juni 2024 Am9. Juni 2024 findet in der Bundesrepublik Deutschland dieWahl zum Europäischen Parlament – Europawahl – und gleichzeitig finden in der Gemeinde Hattenhofen die Kommunalwahlen – Wahl des Gemeinderats, Wahl des Kreistags und die Wahl der Mitglieder der Regionalversammlung des Verbands Region Stuttgart – statt. 1. Die Wählerverzeichnisse für die Europawahl und die Kommunalwahlen – Hattenhofen bildet einen Wahlbezirk – werden in der Zeit vom 21. Mai 2024 bis 24. Mai 2024 werktags nach Terminabsprache imRathaus, Hauptstraße 45, Bürgerbüro für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen imWählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß § 51 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist. Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist am PC/Bildschirmmöglich. Wählen kann nur, wer in dieWählerverzeichnisse für die Europawahl/Kommunalwahlen eingetragen ist oder einen Wahlschein für diese Wahlen hat. 2. Für die Kommunalwahlen und die Wahl der Mitglieder der Regionalversammlung gilt außerdem 2.1 Wahl des Gemeinderats Personen, die ihr Wahlrecht für Gemeindewahlen durchWegzug oder Verlegung der Hauptwohnung aus der Gemeinde verloren haben und vor Ablauf von drei Jahren seit dieser Veränderung wieder in die Gemeinde zuziehen oder dort ihre Hauptwohnung begründen, werden, wenn sie am Wahltag noch nicht drei Monate wieder in der Gemeinde wohnen oder ihre Hauptwohnung begründet haben, nur auf Antrag in das Wählerverzeichniseingetragen. 2.2 Wahl des Kreistags –Wahl der Mitglieder der Regionalversammlung Personen, die ihr Wahlrecht für die Wahl des Kreistags – für die Wahl der Mitglieder der Regionalversammlung des Verbands Region Stuttgart – durch Wegzug oder Verlegung der Hauptwohnung aus dem Landkreis – aus dem Verbandsgebiet der Region Stuttgart – verloren haben und vor Ablauf von drei Jahren seit dieser Veränderung wieder in den Landkreis – in das Verbandsgebiet der Region Stuttgart – zuziehen oder dort ihre Hauptwohnung begründen, werden, wenn sie amWahltag noch nicht drei Monate wieder im Landkreis – im Verbandsgebiet der Region Stuttgart –wohnen oder ihre Hauptwohnung begründet haben, ebenfalls nur auf Antrag in dasWählerverzeichnis eingetragen. Ist die Gemeinde, in der ein Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis gestellt wird, nicht identisch mit der Gemeinde, von der aus der Wahlberechtigte seinerzeit den Landkreis – das Verbandsgebiet der Region Stuttgart – verlassen hat oder seine Hauptwohnung verlegt hat, dann ist dem Antrag eine Bestätigung über den Zeitpunkt des Wegzugs oder der Verlegung der Hauptwohnung aus dem Landkreis – dem Verbandsgebiet der Region Stuttgart – sowie über das Wahlrecht zu diesem Zeitpunkt beizufügen. Die Bestätigung erteilt kostenfrei die Gemeinde, aus der der Wahlberechtigte seinerzeit weggezogen ist oder aus der er seine Hauptwohnung verlegt hat. 2.3 Wahlberechtigte, die in keiner Gemeinde in der Bundesrepublik Deutschland eineWohnung haben, sich aber amWahltag seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde – im Landkreis – im Verbandsgebiet der Region Stuttgart– gewöhnlich aufhalten, werden auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen. Mit dem schriftlichen Antrag hat der Wahlberechtigte ohne Wohnung zu versichern, dass er bei keiner anderen Stelle in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder seine Eintragung beantragt hat oder noch beantragen wird. Außerdem hat er nachzuweisen, dass er bis zum Wahltag seit mindestens drei Monaten seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Gemeinde – im

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