Seite 38 ’s Blättle Nr. 16 / 18. April 2024 Gemeinde Hattenhofen Landkreis – im Verbandsgebiet der Region Stuttgart – haben wird. Für die Wahl des Ortschaftsrats setzt dies voraus, dass die in Satz 1 genannten Personen am Wahltag in der Ortschaft ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. 2.4 Wahlberechtigte Unionsbürger, die nach § 26 Bundesmeldegesetz nicht der Meldepflicht unterliegen und nicht in das Melderegister eingetragen sind, werden ebenfalls nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen. Dem schriftlichen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis hat der Unionsbürger eine Versicherung an Eides statt mit den Erklärungen nach § 3 Absatz 3 und 4 Kommunalwahlordnung anzuschließen. 2.5 Alle genannten Anträge auf Eintragung in das Wählerverzeichnis müssen schriftlich gestellt werden und – ggf. samt der genannten Erklärungen und eidesstattlichen Versicherung und Nachweisen – spätestens bis zum Sonntag, 19. Mai 2024 (keine Verlängerung möglich) beim Bürgermeisteramt – Rathaus, Hauptstraße 45, 73110 Hattenhofen eingehen. Vordrucke für diese Anträge und für die erforderlichen Erklärungen hält das Rathaus bereit. Ein Wahlberechtigter mit Behinderungen kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen. Wird dem Antrag entsprochen, erhält der Betroffene eine Wahlbenachrichtigung, sofern er nicht gleichzeitig einen Wahlschein beantragt hat. 3. Wer die Wählerverzeichnisse für unrichtig oder unvollständig hält, kann in der Zeit vom 21. Mai bis zum 24. Mai 2024 (vgl. Nr. 1), spätestens am Freitag, 24. Mai 2024 bis 11.30 Uhr, beim Rathaus, Hauptstraße 45, 73110 Hattenhofen im Bürgerbüro (Erdgeschoss) Einspruch einlegen (bzgl. Europawahl) bzw. einen Antrag auf Berichtigung (bzgl. der Kommunalwahlen) des/ der Wählerverzeichnisse(s) stellen. Der Einspruch/Antrag kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift bei der Gemeindebehörde/beim Bürgermeisteramt eingelegt/gestellt werden. Hinweis: Jeder Termin ist vorab unter 07164 910090 oder rathaus@hattenhofen.de rechtzeitig zu vereinbaren. Der Ort der Einsichtnahme ist barrierefrei bzw. rollstuhlgerecht. 4. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 19. Mai 2024 eine Wahlbenachrichtigung. Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen bzw. Antrag auf Berichtigung stellen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann. Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung. Der Wahlberechtigte kann grundsätzlich nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist. Der Wahlraum ist in der Wahlbenachrichtigung angegeben. Wer in einem anderen Wahlbezirk oder durch Briefwahl wählen möchte, benötigt dazu einen Wahlschein (siehe Nr. 5). 5. Wahlschein 5.1 Wer einen Wahlschein für die Europawahl hat, kann an der Wahl im Landkreis Göppingen durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum dieses Landkreises oder durch Briefwahl teilnehmen. 5.2Wer einen WahlscheinfürdieKommunalwahlen hat, kann entweder durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum des imWahlschein angegebenen Gebiets oder durch Briefwahl teilnehmen. 6. Einen Wahlschein erhält auf Antrag 6.1 ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter, 6.2 ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter, 6.2.1 wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden die nachstehende Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis für die Europawahl bei Deutschen nach § 17 Absatz 1 Europawahlordnung (EuWO), bei Unionsbürgern nach § 17a Absatz 2 EuWO bis zum 19. Mai 2024 versäumt hat; für die Kommunalwahlen bei Wahlberechtigten nach § 3 Absatz 2 und 4 und § 3b Absatz 1 Kommunalwahlordnung (KomWO) (vgl. 2.1, 2.2, 2.3, 2.4) bis zum 19. Mai 2024 versäumt hat; dies gilt auch, wenn ein Unionsbürger nachweist, dass er ohne sein Verschulden versäumt hat, rechtzeitig die zur Feststellung seines Wahlrechts verlangten Nachweise nach § 3 Absatz 3 und 4 KomWO vorzulegen, 6.2.2 wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden bei der Europawahl die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 21 Absatz 1 EuWO bis zum 24. Mai 2024 versäumt hat; bei den Kommunalwahlen die Frist für den Antrag auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses nach § 6 Absatz 2 des Kommunalwahlgesetzes (KomWG) bis zum 24. Mai 2024 versäumt hat; dies gilt auch, wenn ein Unionsbürger nachweist, dass er ohne sein Verschulden versäumt hat, rechtzeitig die zur Feststellung seinesWahlrechts verlangtenNachweise nach § 3 Absatz 3 und 4KomWO vorzulegen. 6.2.3 wenn sein Recht auf Teilnahme an der/n Europawahl erst nach Ablauf der Antragsfrist bei Deutschen nach § 17 Absatz 1 EuWO, bei Unionsbürgern nach § 17a Absatz 2 EuWO, oder erst nach Ablauf der Einspruchsfrist nach § 21 Absatz 1 EuWO entstanden ist; Kommunalwahlen erst nach Ablauf der Antragsfrist nach § 3 Absatz 2 und 4 und § 3b Absatz 1 KomWO oder der Einsichtsfrist nach § 6 Absatz 2 KomWG entstanden ist. 6.2.4 wenn sein Wahlrecht im Einspruchsverfahren (Europawahl)/Widerspruchsverfahren (Kommunalwahlen) festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindebehörde bzw. des Bürgermeisteramtes gelangt ist. zu 6.1 Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum Freitag, 7. Juni 2024, 18.00 Uhr, bei der Gemeindebehörde bzw. beim Bürgermeisteramt/Rathaus, Hauptstraße 45, 73110 Hattenhofen (Bürgerbüro, Erdgeschoss) mündlich, schriftlich oder elektronisch beantragt werden. Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraums nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, gestellt werden. Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum Tage vor der Wahl (8. Juni 2024), 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden. zu 6.2 Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter Nr. 6.2.1 – 6.2.4 angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins noch bis zumWahltag, 15.00 Uhr, stellen. Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ein Wahlberechtigter mit Behinderungen kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen. 7. Ein Wahlberechtigter, der durch Briefwahl wählen will, erhält mit den Briefwahlunterlagen für die Europawahl einen roten Wahlbriefumschlag, mit den Briefwahlunterlagen für die Kommunalwahlen einen gelben Wahlbriefumschlag. Die Anschriften, an die die Wahlbriefe zurückzusenden sind, sind
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