Blättle vom 21.03.2024

Seite 36 ’s Blättle Nr. 12 / 21. März 2024 Gemeinde Hattenhofen 6. Die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) über die Mitliederversammlung eines rechtsfähigen Vereins gelten für die Jagdgenossenschaftsversammlung entsprechend, soweit das JWMG, die DVO JWMG und diese Satzung nichts anderes regeln. Für die Abstimmung über die Verpachtung ist das Mitglied der Jagdgenossenschaft, das sich um die Pacht bewirbt, stimmberechtigt (§15 Abs. 5 JWMG). § 7 Sitzungsniederschrift 1. Über die Versammlung der Jagdgenossen ist eine Niederschrift aufzunehmen, die denwesentlichenGang der Verhandlung, den Wortlaut der gefassten Beschlüsse und das jeweilige Abstimmungsergebnis, nach Stimmen und Grundflächen, bei Wahlen nur nach Stimmen, enthält. Die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter, der vom Gemeinderat bestimmt wird und, falls ein Schriftführer bestellt ist, auch von diesem zu unterzeichnen. 2. Zuständig für die Bestellung eines Schriftführers ist ebenfalls der Gemeinderat. § 8 Aufgaben der Versammlung der Jagdgenossen Die Versammlung der Jagdgenossen beschließt imRahmen der gesetzlichen Bestimmungen insbesondere über: a) Die Verwaltung der Jagdgenossenschaft (Übertragung auf den Gemeinderat oder Wahl eines Jagdvorstands). b) Art der Nutzung des gemeinschaftlichen Jagdbezirks. c) Zusammenlegung oder Teilung des gemeinschaftlichen Jagdbezirks in mehrere Jagdbezirke. d) die Verwendung des Reinertrags der Jagdnutzung (§ 16 Abs. 2 JWMG). e) Zustimmung zur Eingliederung eines an den gemeinschaftlichen Jagdbezirk angrenzenden Eigenjagdbezirks nach § 10 Abs. 4 JWMG. f) den Zusammenschluss zu Hegegemeinschaften. g) die Erhebung von Umlagen (§ 15 Abs. 6 JWMG). h) Änderungen der Satzung. § 9 Gemeinderat 1. Die Verwaltung der Jagdgenossenschaft wurde nach § 15 Abs. 7 JWMG für sechs Jahre auf den Gemeinderat übertragen. Der Gemeinderat vertritt die Jagdgenossenschaft gerichtlich und außergerichtlich. 2. Der Gemeinderat kann entsprechend den Vorschriften der Gemeindeordnung den Bürgermeister oder Dritte mit der Erledigung von Aufgaben aus seinem Zuständigkeitsbereich beauftragen. § 10 Aufgaben des Gemeinderats 1. Der Gemeinderat hat die Interessen der Jagdgenossenschaft imRahmen des §3wahrzunehmen. Er ist an die Beschlüsse der Versammlung der Jagdgenossen gebunden, soweit sich diese im Rahmen der Gesetze halten. 2. Der Gemeinderat ist befugt, in eigener Zuständigkeit dringende Angelegenheiten zu erledigen und unaufschiebbare Geschäfte zu vollziehen. 3. Der Gemeinderat hat insbesondere folgende Aufgaben zu erfüllen: a) Einberufung und Leitung der Versammlung der Jagdgenossen, b) Durchführung der Beschlüsse der Versammlung der Jagdgenossen, c) Führung des Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesens einschließlich der Bestellung eines Kassen- und Rechnungsprüfers, d) Führung des Schriftwechsels und Beurkundung von Beschlüssen, e) Vornahme der öffentlichen Bekanntmachungen bzw. ortsüblichen Bekanntgaben, f) Verpachtung des gemeinschaftlichen Jagdbezirks, g) Abschluss einer Zielvereinbarung über den Abschuss von Rehwild im Pachtgebiet, h) Entscheidung über das Einvernehmen zum Abschussplan, i) Stellungnahme im Rahmen der Anhörung zu Anträgen auf Befriedung von Grundflächen aus ethischen Gründen, j) Abrundung des gemeinschaftlichen Jagdbezirks § 11 Verzeichnis der Jagdgenossen (Jagdkataster) 1. Der Gemeinderat hat ein Verzeichnis aller Mitglieder der Jagdgenossenschaft (Jagdgenossen), unter Angabe der jeweiligen Grundflächenanteile am gemeinschaftlichen Jagdbezirk (Jagdkataster), zu erstellen. 2. Das Verzeichnis ist jeweils mindestens vor der Einberufung einer neuen Jagdgenossenschaftsversammlung fortzuschreiben. § 12 Verfahren bei der Jagdverpachtung Der gemeinschaftliche Jagdbezirk wird durch freihändige Vergabe und/oder Verlängerung laufender Pachtverträge verpachtet. Sämtliche Entscheidungen des Jagdvorstands in Angelegenheiten der Verpachtung des gemeinschaftlichen Jagdbezirks sind im Einvernehmenmit demVorstand des landwirtschaftlichen Ortsvereins zu treffen. Wird ein Einvernehmen nicht erzielt, sind die notwendigen Entscheidungen nach Absatz 1 von der Versammlung der Jagdgenossenschaft zu treffen. § 13 Abschussplanung Alle Jagdgenossen haben das Recht, in Abschusspläne (soweit deren Aufstellung erforderlich ist) resp. Zielvereinbarung, Zielsetzungen etc. Einsicht zu nehmen. Die Rechte der Jagdgenossen bestimmen sich nach den gesetzlichen Regelungen. § 14 Anteil an Nutzungen und Lasten Die Höhe der Beteiligung der Jagdgenossen an den Nutzungen und Aufwendungen der Jagdgenossenschaft richtet sich nach dem Verhältnis ihrer jagdlich nutzbaren Grundstücke zur gesamten Jagdnutzfläche des gemeinschaftlichen Jagdbezirks. § 15 Verwendung des Reinertrags 1. Der Reinertrag aus der Jagdnutzung wird der Gemeinde zweckgebunden für die Unterhaltung der Feldwege und zur Förderung der Landwirtschaft zur Verfügung gestellt. Der Reinertrag ist die Differenz aus den im Haushaltsjahr erzielten Einnahmen und den imHaushaltsjahr getätigten Ausgaben. Zuführungen an die Rücklage sind Teil des Reinertrags. 2. Jedes Mitglied der Jagdgenossenschaft, das diesemBeschluss nicht zugestimmt hat, kann die Auszahlung seines Anteils am Reinertrag verlangen. Der Anspruch erlischt, wenn er bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntmachung der Beschlussfassung nicht schriftlich oder mündlich zu Protokoll beim Gemeinderat geltend gemacht wird. 3. Entfällt auf einen Jagdgenossen ein geringerer Reinertrag als 15,– Euro, so wird die Auszahlung erst fällig, wenn der Betrag durch Zuwachs mindestens 15,– Euro erreicht hat; unberührt hiervon bleiben die Fälle, in denen der Jagdgenosse aus der Jagdgenossenschaft ausscheidet. § 16 Haushalts-, Kassen- undRechnungswesensowieKassen- und Rechnungsprüfung 1. Ein besonderer Haushaltsplan für die Jagdgenossenschaft wird nicht aufgestellt. 2. Die Einnahmen und Ausgaben der Jagdgenossenschaft sind, voneinander getrennt (Bruttoprinzip), unter Angabe von Tag (Datum) und Grund der Zahlung sowie des Zahlungspflichtigen bzw. Empfangsberechtigten in einem Kassenbuch aufzuführen. Für jedes Wirtschaftsjahr (§ 17) ist ein neues Kassenbuch anzulegen. Die Kassenbücher sind jeweils zum Ende des Wirtschaftsjahres mit der Ausweisung des Reinertrags abzuschließen. Im Zuge der überörtlichen Prüfung der Jahresrechnung der Gemeinde werden die Einnahmen und Ausgaben der Jagdgenossenschaft überprüft. Der Prüfer hat in angemessenen Zeitabständen, in der Regel jedoch spätestens nach 6 Jahren in einer Kassenbestandsaufnahme zu ermitteln, ob der Kassenistbestand mit dem Kassensollbestand übereinstimmt, der Zahlungsverkehr, die Kassengeschäfte und die Buchführung ordnungsgemäß erledigt werden, insbesondere die Einnahmen und Ausgaben rechtzeitig und vollständig eingezogen oder geleistet werden und demGrunde und der Höhe nach den Rechtsvorschriften und Verträgen entsprechen. § 17 Umlage 1. Reichen die Mittel der Jagdgenossenschaft, einschließlich etwaiger Rücklagen, zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten nicht

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