Seite 36 ’s Blättle Nr. 4 / 23. Januar 2025 Gemeinde Hattenhofen 6. Mit demWahlschein erhält der Wahlberechtigte • einen amtlichen Stimmzettel des Wahlkreises, • einen amtlichen Stimmzettelumschlag, • einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehenen roten Wahlbriefumschlag und • ein Merkblatt für die Briefwahl. Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur möglich, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeindebehörde vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen. Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat. Bei der Briefwahl muss der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und demWahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens amWahltag bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich von der Deutschen Post unentgeltlich befördert. Er kann auch bei der auf demWahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden. Hattenhofen, 23. Januar 2025 Reutter, Bürgermeister Gemeinde Hattenhofen Bioabfall/Blaue Beutel/Bereitstellung am Abfuhrtag Aktuell erreichen das Rathaus wieder Beschwerden über Biobeutel, die zu früh, ohne Behältnis und oft auch auf unbebauten privaten Grundstücken, beispielsweise im Bruckwiesen, zur Abfuhr bereit gestellt werden. Die Tüten ziehen Futter suchende Tiere und Ungeziefer an, der Inhalt und blaue Fetzen verteilen sich in der Umgebung. Die Biobeutel werden wöchentlich abgefahren. Bei der Sammlung werden ausschließlich die blauen Biobeutel mit demAWB-Logomitgenommen. Die verknoteten Biobeutel müssen am Abfuhrtag bis spätestens 6 Uhr am Straßenrand stehen. Das heißt, an besten werden die Beutel am Vorabend – nicht früher – rausgestellt. Zum Schutz vor Tieren können beliebige, am besten verschließbare Gefäße verwendet werden. Die Gefäße sollten nicht zu klein sein, sodass die Beutel problemlos entnommen werden können. Zur Kennzeichnung gibt es kostenlose Aufkleber beim Abfallwirtschaftsbetrieb. Deckel sollten nicht rundum festgedrückt werden. Die Müllwerker bekommen sonst Probleme, die Deckel mit ihren Arbeitshandschuhen zu lösen. Daher sollten die Deckel entweder nur leicht auf den Eimer aufgedrückt oder besser noch am Abfuhrmorgen ganz entfernt werden. Unter https://awb-gp.de/abfallabholung/abfuhrtermine können Sie alle für Sie relevanten Abfuhrtermine abrufen oder als Kalender ausdrucken. Gutscheine zum Landesfamilienpass 2025 eingetroffen Die Gutscheine zum Landesfamilienpass können ab sofort, nach telefonischer Terminvereinbarung, im Bürgerbüro abgeholt werden. Einen Landesfamilienpass können Familien erhalten, die • mit mindestens drei kindergeldberechtigten Kindern (dies können auch Pflege- oder Adoptivkinder sein) in häuslicher Gemeinschaft leben; • nur aus einem Elternteil bestehen und mit mindestens einem kindergeldberechtigten Kind in häuslicher Gemeinschaft leben; • mit einem schwerbehinderten kindergeldberechtigten Kind mit mindestens 50 v. h. Erwerbsminderung in häuslicher Gemeinschaft leben; • kinderzuschlags-, wohngeld- oder bürgergeldberechtigt sind und mit mindestens einem kindergeldberechtigten Kind in häuslicher Gemeinschaft leben; • Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) erhalten und mit mindestens einem Kind in häuslicher Gemeinschaft leben. Seit 2019 können nun auch neben den Eltern weitere vorher fest in den Pass eingetragene Begleitpersonen den Pass zusammen mit den Kindern nutzen. Von den eingetragenen Personen können bei Ausflügen aber höchstens jeweils zwei ausgewählt werden, die die Vergünstigung des Landesfamilienpasses in Anspruch nehmen können. Der Landesfamilienpass ist kostenlos und einkommensunabhängig. Die Ausstellung eines Landesfamilienpasses kann beim Bürgermeisteramt, Bürgerbüro beantragt werden. Mit dem Landesfamilienpass und der dazugehörigen Gutscheinkarte können verschiedene staatliche Schlösser, Gärten und Museen in BadenWürttemberg kostenfrei bzw. zu einem ermäßigten Eintrittspreis besucht werden. Straßenbeleuchtung – Wartung durch die Netze BW Wir bitten alle Bürgerinnen und Bürger, defekte Straßenlampen bzw. Störungen in der Straßenbeleuchtung dem Rathaus (Telefon 07164 91009-16, E-Mail: karin.schmid@hattenhofen.de) zu melden. Somit können die Fehler durch die Netze BW behoben und dadurch ein komplett funktionierendes Straßenbeleuchtungsnetz gewährleistet werden. Die nächste Turnusfahrt findet in der Woche vom 3. bis 7. Februar 2025 statt. Spieletreff am 31. Januar Jeden letzten Freitag imMonat von 19 – 23 Uhr findet im kath. Gemeindehaus ein offener Spieletreff für alle, die Freude an Brett- und Kartenspiele haben statt. Es stehen zahlreiche Spiele zur Verfügung. Es dürfen aber auch eigene Spiele mitgebracht werden. Keine Anmeldung nötig. Einfach vorbeikommen undmitspielen! Essen, Getränke und Snacks sind vorhanden. Mehr Infos unter: www.spieletreff-hattenhofen.de Redaktionsschluss: Montag, 10 Uhr
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