Blättle vom 24.08.2023

Seite 6 ’s Blättle Nr. 34 / 24. August 2023 Gemeinsame Mitteilungen Die Hermann-und-Hilde-Walter-Stiftung und arts & more präsentieren: „GLÜCK g’habt! – Heinrich Del Core erwartet Sie mit seinem neuen Programm Wir möchten Sie auf unsere kulturelle Veranstaltung im Herbst 2023 aufmerksam machen: Am Freitag, 13. Oktober 2023 gastiert der Künstler im Rahmen unserer Veranstaltungsreihe für die Hermann-und-Hilde-Walter-Stiftung in der Hattenhofer Sillerhalle. Geschenke erhalten die Freundschaft, ob zum Geburtstag, Hochzeitstag oder einfach so, um Jemanden eine Freude zu bereiten! Oder noch besser: Schenken Sie sich doch selbst einen entspannten Abend. Die Eintrittskarten (zum VVK-Preis von 28,00 Euro, Abendkasse 32 Euro) sind auf dem Rathaus, Hauptstraße 45, Hattenhofen zu den üblichen Öffnungszeiten in Zimmer 2 zu erhalten. Bitte vereinbaren Sie telefonisch einen Termin (vormittags bei Frau Kederer, Telefon 91009-14). Außerdem in unserer Postfiliale. Herzliche Grüße Gabriele Grabinger und Bürgermeister Jochen Reutter Freitag, 13.10.2023 | Sillerhalle Hattenhofen Einlass: 19.00 Uhr | Beginn: 20.00 Uhr Vorverkauf: Rathaus & Postfiliale Hattenhofen VVK: 28,00 Euro | Abendkasse 32,00 Euro | freie Platzwahl Weitere Infos unter www.hattenhofen.de HEINRICH DEL CORE GLÜCK g‘habt! Landratsamt Göppingen Umweltschutzamt Allgemeinverfügung Einschränkung der Wasserentnahme aus oberirdischen Gewässern Niederschläge für eine nachhaltige Veränderung der Niedrigwassersituation zu gering! Göppingen, 22. August 2023. Aufgrund ausbleibender bzw. zu geringer Niederschläge und konstant hoher Temperaturen, vor allem in den letzten Tagen, führen die meisten Gewässer im Landkreis Göppingen nur noch wenig Wasser. Die Niederschläge Anfang August waren für eine nachhaltige Veränderung der Niedrigwassersituation zu gering. Da auch mittelfristig keine grundlegende Wetteränderung und insbesondere keine Phase mit umfangreichen, flächendeckenden Niederschlägen zu erwarten ist, erlässt das Landratsamt Göppingen eine Allgemeinverfügung zur Einschränkung des wasserrechtlichen Gemeingebrauchs, umdas Ökosystem Oberflächengewässer zu schützen. Damit wird der Gebrauch der oberirdischen Gewässer zum Baden, Schöpfen mit Handgefäßen, Tränken, Schwemmen sowie die Entnahme von Wasser in geringen Mengen für die Landwirtschaft, die Forstwirtschaft und denGartenbau (sogenannter Gemeingebrauch) untersagt. Nach dem Wassergesetz kann Wasser bei normalen Wasserständen im Rahmen des Gemeingebrauchs erlaubnisfrei aus einem oberirdischen Gewässer entnommen werden. Dies gilt jedoch nur, solange noch genügend Restwassermenge im Gewässer verbleibt. Dies ist in der derzeitigen Situation und auch mit Ausblick auf die kommenden Wochen nicht der Fall. Es besteht die Gefahr, dass bei Niedrigwasser die Gewässergüte und die Gewässerqualität erheblich beeinträchtigt werden. In der Folge kann es sogar zu Fischsterben kommen, da die Wassertemperatur zu stark ansteigt und im Wasser daher nicht mehr genügend Sauerstoff zur Atmung der Fische und Kleinlebewesen gebunden werden kann. Es gilt im Übrigen zu beachten, dass die Abläufe aus den Kläranlagen, die auch in solchen Trockenphasen konstante Mengen gereinigtes Abwasser in die Gewässer einleiten, durch das geringe natürliche Wasserdargebot häufig nicht mehr ausreichend verdünnt werden. Der Abwasseranteil in den Gewässern und damit die Belastungen z. B. durch coliforme Keime können damit stark ansteigen, sodass dieses Wasser nicht mehr zum Gießen von Gemüse oder Früchten geeignet ist, die zum Verzehr vorgesehen sind. Auch wenn es an heißen Tagen verlockend erscheint, sollte aufgrund der Keimbelastung aus Abwassereinleitungen grundsätzlich nicht in Flüssen gebadet werden. Grundsätzlich muss für alle Entnahmen von Wasser aus oberirdischen Gewässern, die nicht unter den Gemeingebrauch fallen, bei der unteren Wasserbehörde eine wasserrechtliche Zulassung beantragt werden. Vorhandene wasserrechtliche Zulassungen für die Entnahme bleiben von der Allgemeinverfügung unberührt. In den allermeisten Fällen sind dort bereits Einschränkungen für den Niedrigwasserfall festgelegt, die es zu beachten gilt. Unabhängig hiervon sind die Inhaber einer wasserrechtlichen Erlaubnis zur Entnahme von Wasser aus einem oberirdischen Gewässer aufgrund der gegenwärtigen Situation dazu aufgerufen, die Entnahme eigenverantwortlich auf das Allernotwendigste zu beschränken. Diese Allgemeinverfügung gilt ab dem Tag nach ihrer Bekanntmachung und bis zum 30. September 2023. Ansprechpartner Umweltschutzamt Nina Weller Telefon 07161 202-2200 Fax 07161 202-2290 E-Mail: umweltschutzamt@lkgp.de Homepage: www.landkreis-goeppingen.de Amtliche Bekanntmachung Landratsamt Göppingen Das Landratsamt Göppingen als untere Wasserbehörde erlässt aufgrund §§ 21 Abs. 2 Nr. 1, 20 Abs. 1, 80 Abs. 2 Nr. 3 und 82 Abs. 1 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg (WG) in Verbindung mit § 25 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) und § 35 Satz 2 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG) für das Gebiet des Landkreises Göppingen folgende Allgemeinverfügung zur Ausübung des wasserrechtlichen Gemeingebrauchs zum Schutz des Ökosystems Oberflächengewässer. Der Gemeingebrauch gemäß § 20 des Wassergesetzes für BadenWürttemberg (WG) wird wie folgt eingeschränkt: – Die Entnahme von Wasser aus sämtlichen oberirdischen Gewässern im gesamten Landkreis Göppingen zumBaden, Schöpfen mit Handgefäßen, Tränken, Schwemmen und zu ähnlichen unschädlichen Verrichtungen sowie in geringen Mengen für

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