Blättle vom 24.10.2024

’s Blättle Seite 35 Gemeinde Hattenhofen 24. Oktober 2024 / Nr. 43 große Wohnbaufläche umfasst, hat der Gemeinderat in einer seiner früheren Sitzungen festgelegt, dass dieser Bebauungsplan in Teilabschnitten überplant werden soll. Begonnen wird nun mit dem Quartier zwischen dem Pliensbacher Weg, der Bruckwiesenstraße, demEichenweg und dem Lärchenweg. Trotz der relativ großzügigen Grundstücke lässt dieses Quartier derzeit nur eine eingeschossige Bebauung zu. Ebenso sind die zulässigen Traufhöhen in Verbindung mit den zulässigen Dachneigungen und den Vorgaben zur Ausgestaltung von Dachgauben nicht mehr zeitgemäß. Angesichts eines bevorstehenden Generationenwechsels im Quartier ist in der Zukunft damit zu rechnen, dass vermehrt bestehende Gebäude umgebaut oder durch Neubauten ersetzt werden. Vor diesem Hintergrund strebt die Gemeinde eine Nachverdichtung im Quartier an, insbesondere auch im Hinblick auf eine sinnvolle Nutzung des Dachraumes. Um einheitliche Vorgaben zu schaffen, soll nun ein neuer Bebauungsplan aufgestellt werden. Hierzu soll insbesondere aus einem reinen Wohngebiet ein allgemeines Wohngebiet werden und auch die Bebauung von Doppelhäusern neben Einzelhäusern zugelassen werden. Darüber hinaus werden auch die Trauf- undGebäudehöhen angepasst sowie kleinere Veränderungen bei den Nebenanlagen, bei der Zisternennutzung und der Gestaltung von Dachgauben angegangen. Auf Anregung aus dem Gemeinderat wird auf die Anlage von Versickerungsmulden verzichtet, da aufgrund der bekannten geologischen Verhältnisse eine Versickerung fast nicht stattfinden kann. Einstimmig beschließt der Gemeinderat die Aufstellung des Bebauungsplans Bruckwiesen I und die Aufstellung der örtlichen Bauvorschriften zum Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren nach § 13a Baugesetzbuch. Die erforderlichen Veröffentlichungen erfolgen in Kürze. Grundsteuerreform: Neue Hebesätze ab 1. Januar 2025 Grundsteuer B: 210 v. H. Grundsteuer A: 500 v. H. Aufgrund eines Urteils des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2018 ist das derzeitige Bewertungssystem der Grundsteuer für unrechtmäßig erklärt worden. Die Länder mussten von daher ein eigenes Bewertungsmodell aufstellen, welches seit geraumer Zeit vorliegt und zum 1. Januar 2025 in Kraft tritt. Beim bisherigen Modell der Grundsteuer B gilt das Einheitswertverfahren d. h. Art und Maß der baulichen Nutzung sind maßgebend. Es gab bisher einen Unterschied, ob ein altes Haus oder ein neueres Gebäude auf dem Grundstück steht. Der bisherige Hebesatz der Gemeinde Hattenhofen liegt bei Grundsteuer A und B bei 380 v. H. Die Grundsteuerhebesätze wurden letztmalig im Jahr 2005 im Rahmen eines Maßnahmenpakets zur Haushaltskonsolidierung geändert und sind damit seit 20 Jahren unverändert. Das neue Bewertungsverfahren ändert sich grundlegend, sodass es zu größeren Veränderungen bei den einzelnen Grundstückseigentümern kommt, da künftig nur noch der Bodenrichtwert und die Grundstücksgröße zugrunde gelegt werden. Das Maß der baulichen Nutzung spielt keine Rolle mehr. Die Besteuerung bei der Grundsteuer A entspricht dem Bundesmodell. Hierunter fallen u. a. Äcker, Wiesen und Waldflächen etc. Anders als bisher werden die Wohngebäude auf den Hofstellen, die bisher unter Grundsteuer A gefallen sind, unter Grundsteuer B fallen. Die Berechnung ist äußerst kompliziert und orientiert sich an der Art der landwirtschaftlichen Nutzung sowie an verschiedenen weiteren Kriterien. Mit der neuen Hebesatzsatzung gelten dann ab 1. Januar 2025 die neuen Hebesätze. Des Weiteren wird künftig alle 7 Jahre eine neue Hauptfeststellung (d. h. eine neue Bewertung) vorgenommen. Für die Gemeinde bedeutet dies, dass zwingend alle 7 Jahre die Hebesätze durch eine Satzung neu festgelegt werden müssen. Die Grundsteuerreform, die zum 1. Januar 2025 umgesetzt wird basiert auf den Werten aus dem Jahr 2022. Somit muss zum1. Januar 2031 auf Basis des Jahres 2029 eine neue Bewertung vorgenommen werden. Die Bodenrichtwerte sind in den Gemeinden örtlich unterschiedlich und werden vom Gutachterausschuss auf Basis des Jahres 2022 festgelegt d. h. für die Grundsteuer 2025 bis 2030 gelten nicht die aktuellen Bodenrichtwerte, sondern die Werte aus dem Jahr 2022. Der Bodenrichtwert in Hattenhofen beträgt zwischen 270 €/m² und 370 €/m². Aufgrund der verschiedenen Bodenrichtwerte in den Verbandsgemeinden ist ein Vergleich zu anderen Gemeinden nur bedingt möglich. Außerdem kommen weitere strukturelle Unterschiede in den Gemeinden hinzu, die eine Vergleichbarkeit zwischen den Gemeinden fast unmöglich machen, wie beispielsweise die Größe der Gewerbegebiete. Außerdemmuss berücksichtigt werden, dass die Gemeinden bereits jetzt sehr unterschiedliche Grundsteueraufkommen haben. Für die Städte und Gemeinde in Baden-Württemberg entwickelte sich die Grundsteuer in den vergangenen Jahrzehnten zu einer wichtigen Ertragsquelle. Die Entwicklung der Erträge bei der Grundsteuer A liegen bei der Gemeinde Hattenhofen in den Jahren 2020 bis 2024 im Durchschnitt bei ca. 17.000 Euro. Für die Grundsteuer B liegen die Erträge für die Gemeinde Hattenhofen im Schnitt bei ca. 400.000 Euro. Auf die Grundsteuer A (Land- und Forstwirtschaft) entfallen mit rund 17.000 Euro lediglich rund 4 Prozent aller Grundsteuererträge. Künftig werden die Wohnhäuser der Land- und Forstbetriebe, die bisher unter die Grundsteuer A gefallen sind, der Grundsteuer B unterliegen. Bei der aktuellen bis 31. Dezember 2024 geltenden Grundsteuerermittlung spielt die Bebauung auf einemGrundstück die entscheidende Rolle. Neubauten in denWohngebieten bzw. Gewerbeimmobilien begründen daher die Anstiege in den vergangenen Jahren. Da sich künftig die Grundsteuer B lediglich aus der Grundstücksgröße sowie demBodenrichtwert bemisst, wird sich die Grundsteuerlast prozentual sehr deutlich zu Lasten der Wohngebäude verschieben. Auch besteht für die Gemeinde keine rechtliche Möglichkeit für Wohngebiete sowie Gewerbegebiete unterschiedliche Hebesätze festzusetzen. Wichtig ist es, anhand konkreter Beispiele die Auswirkungen in der Gemeinde darzustellen: Ein landwirtschaftliches Flurstück zahlt derzeit eine Grundsteuer A von 5,81 €. Bei der Berechnung nach dem neuen Modell mit einem Hebesatz von 740 v. H. würde für das gleiche Flurstück ab 2025 15,91 € bezahlt werden müssen. Das ist eine Erhöhung von 10,10 €, was 274 % entspricht. Die Verwaltung stellte bei der Grundsteuer B drei Varianten zur Diskussion. Variante A ist ein Hebesatz bei der Grundsteuer B von 210 v. H. Bei diesem Hebesatz wäre das Grundsteueraufkommen voraussichtlich auf gleichem Niveau wie vor der Reform. Für ein älteres Gebäude in den Bruckwiesen mit 545 m² zahlt der Eigentümer derzeit eine Grundsteuer von 202,58 €. Bei der Berechnung nach dem neuen Modell mit einem Hebesatz von 210 v. H. würde für das gleiche Flurstück ab 2025 385,27 € bezahlt werden müssen. Dies ist eine Erhöhung von 182,69 € was 90 % entspricht. Für ein älteres Gebäude im Bereich Dobelwiesen mit 541 m² zahlt der Eigentümer derzeit eine Grundsteuer von 209,61 €. Bei der Berechnung nach demneuenModell mit einemHebesatz von210 v. H. würde für das gleiche Flurstück ab 2025 335,96 € bezahlt werden müssen. Dies ist eine Erhöhung von 126,35 €, was 60% entspricht. Für ein neueres Gebäude mit 335 m² zahlt der Eigentümer derzeit eineGrundsteuer von 281,35€. Bei der Berechnung nach demneuen Modell mit einem Hebesatz von 210 v. H. würde für das gleiche Flurstück ab 2025 198,37 € bezahlt werden müssen. Das ist eine Reduzierung von 82,98 €, was 29 % entspricht. Für ein unbebautes Grundstück mit 575 m² zahlt der Eigentümer derzeit eine Grundsteuer von 58,48 €. Bei der Berechnung nach dem neuen Modell mit einem Hebesatz von 210 v. H. würde für das gleiche Flurstück ab 2025 572,75 € bezahlt werden müssen. Dies ist eine Erhöhung von 514,27 €, was 879 % entspricht. Für eine Eigentumswohnung zahlt der Eigentümer derzeit eine Grundsteuer von 226,44 €. Bei der Berechnung nach dem neuen Modell mit einem Hebesatz von 210 v. H. würde für das gleiche Flurstück ab 2025 144,67 € bezahlt werden müssen. Das ist eine Reduzierung von 81,77 €, was 36 % entspricht. Variante B ist ein Hebesatz bei der Grundsteuer B von 220 v. H. was einer prozentualen Erhöhung von 5 % entspricht. Bei diesem Hebesatz erhöht sich das Grundsteueraufkommen voraussichtlich um 20.000 € im Vergleich zu dem Aufkommen vor der Reform. Variante C ist ein Hebesatz bei der Grundsteuer B von 230 v. H. was einer prozentualen Erhöhung von 10 % entspricht. Bei diesem Hebesatz erhöht sich das Grundsteueraufkommen voraussichtlich um 40.000 € im Vergleich zu dem Aufkommen vor der Reform. Sollte ein Bürger der Auffassung sein, dass der Bodenrichtwert zu hoch ist, gibt es die Möglichkeit ein qualifiziertes Gurtachten zu

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