Blättle vom 24.10.2024

Seite 38 ’s Blättle Nr. 43 / 24. Oktober 2024 Gemeinde Hattenhofen 2. Veröffentlichung von Alters- und Ehejubiläen (§ 50 Abs. 2 Bundesmeldegesetz) Die Veröffentlichung von Alters- und Ehejubiläen ist nach § 50 Abs. 2 des Bundesmeldegesetzes zulässig, sofern keine Auskunftssperre nach § 51 bzw. kein Bedingter Sperrvermerk nach § 52 des Bundesmeldegesetzes besteht. Veröffentlicht werden dürfen Name, Vorname, Doktorgrad, Anschrift sowie Datum und die Art des Jubiläums. Altersjubiläen im Sinnes des § 50 Abs. 2 des Bundesmeldegesetzes sind der 70. Geburtstag, jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag. Ehejubiläen sind das 50. und jedes weitere Jubiläum. Wer die Veröffentlichung seines Alters- oder Ehejubiläums nicht wünscht, hat nach § 50 Abs. 5 des Bundesmeldegesetzes das Recht, der Veröffentlichung seiner Daten zu widersprechen. 3. Datenübermittlung an Adressbuchverlage (§ 50 Abs. 3 Bundesmeldegesetz) Die Meldebehörde darf gemäß § 50 Abs. 3 des Bundesmeldegesetzes Adressbuchverlagen zu allen Einwohnern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, Auskunft erteilen über Familienname, Vornamen, Doktorgrad und derzeitige Anschriften. Die übermittelten Daten dürfen nur für die Herausgabe von Adressbüchern (Adressenverzeichnisse in Buchform) verwendet werden. Die betroffene Person hat nach § 50 Abs. 5 des Bundesmeldegesetzes das Recht, der Übermittlung ihrer Daten zu widersprechen. 4. Datenübermittlungen an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften (§ 42 Bundesmeldegesetz) Die Meldebehörde übermittelt an die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften, die in § 42 des Bundesmeldegesetzes aufgeführten Daten der Mitglieder der Religionsgesellschaft. Die Datenübermittlung umfasst auch die Familienangehörigen (Ehegatten, minderjährige Kinder, Eltern minderjähriger Kinder) die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören. Die Familienangehörigen können gem. § 42 Abs. 3 des Bundesmeldegesetzes der Übermittlung der sie betreffenden Daten widersprechen. Dies gilt nicht, soweit Daten für Zwecke des Steuererhebungsrechts der jeweiligen öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft übermittelt werden. 5. Datenübermittlung an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr Die Meldebehörden übermitteln gemäß § 58c Abs. 1 des Soldatengesetzes i. V. m. § 36 des Bundesmeldegesetztes an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr zum Zweck der Übersendung von Informationsmaterial jährlich bis zum 31. März den Familiennamen, Vornamen und die gegenwärtige Anschrift von Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die imnächsten Jahr volljährigwerden. Gemäß§36 Abs. 2 des Bundesmeldegesetztes können die Betroffenen dieser Datenübermittlung widersprechen. Im Falle des Widerspruchs unterbleibt die Datenübermittlung. Der Widerspruch kann bei der Gemeinde Hattenhofen, Hauptstraße 45, 73110 Hattenhofen (Bürgerbüro) eingelegt werden. Bei einemWiderspruch werden die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch gilt bis zu seinemWiderruf. Weihnachtsbäume gesucht Auch dieses Jahr sollen wieder die Plätze vor öffentlichen Gebäudenmit Weihnachtsbäumen geschmückt werden. Aus diesem Grund suchen wir bereits jetzt schon Weihnachtsbäume. Wenn Sie einen zu groß gewordenen Baum im Garten stehen haben, setzen Sie sich bitte mit dem Rathaus, Telefon 91009-16, in Verbindung. Vielen Dank! Satzung über die Benutzung von Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg und der §§ 2 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für BadenWürttemberg (KAG) hat der Gemeinderat der Gemeinde Hattenhofen am 16. Oktober 2024 folgende Satzung beschlossen: 1. Rechtsform und Zweckbestimmung der Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünfte § 1: Rechtsform/Anwendungsbereich 1. Die Gemeinde Hattenhofen betreibt die Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünfte als eine gemeinsame öffentliche Einrichtung in der Form einer unselbständigen Anstalt des öffentlichen Rechts. 2. Obdachlosenunterkünfte sind die zur Unterbringung vonObdachlosen von der Gemeinde bestimmten Gebäude, Wohnungen und Räume. 3. Flüchtlingsunterkünfte sind die zur Unterbringung von Personen nach den §§ 17 und 18 des Gesetzes über die Aufnahme und Unterbringung von Flüchtlingen (Flüchtlingsaufnahmegesetz – FlüAG –, vom 19. Dezember 2013, GBl. 2013, S. 493) von der Stadt/Gemeinde bestimmten Gebäude, Wohnungen und Räume. 4. Die Unterkünfte dienen der Aufnahme und i. d. R. der vorübergehenden Unterbringung von Personen, die obdachlos sind oder sich in einer außergewöhnlichen Wohnungsnotlage befinden und die erkennbar nicht fähig sind, sich selbst eine geordnete Unterkunft zu beschaffen oder eine Wohnung zu erhalten. 2. Gemeinsame Bestimmungen für die Benutzung der Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünfte § 2: Benutzungsverhältnis Das Benutzungsverhältnis ist öffentlich-rechtlich ausgestaltet. Ein Rechtsanspruch auf die Unterbringung in einer bestimmten Unterkunft oder auf Zuweisung von Räumen bestimmter Art und Größe besteht nicht. § 3: Beginn und Ende der Nutzung 1. Das Benutzungsverhältnis beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Benutzer die Unterkunft bezieht. 2. Die Beendigung des Benutzungsverhältnisses erfolgt durch schriftliche Verfügung der Gemeinde. Soweit die Benutzung der Unterkunft über den in der Verfügung angegebenen Zeitpunkt hinaus fortgesetzt wird, endet das Benutzungsverhältnis mit der Räumung der Wohnung. § 4: Benutzung der überlassenen Räume und Hausrecht 1. Die als Unterkunft überlassenen Räume dürfen nur von den eingewiesenen Personen und nur zu Wohnzwecken benutzt werden. 2. Der Benutzer der Unterkunft ist verpflichtet, die ihm zugewiesenen Räume samt dem überlassenen Zubehör pfleglich zu behandeln, imRahmen der durch ihre bestimmungsgemäße Verwendung bedingten Abnutzung instand zu halten und nach Beendigung des Benutzungsverhältnisses in demZustand herauszugeben, in dem sie bei Beginn übernommen worden sind. Zu diesem Zweck ist ein Übernahmeprotokoll aufzunehmen und vom Eingewiesenen zu unterschreiben. 3. Veränderungen an der zugewiesenen Unterkunft und dem überlassenen Zubehör dürfen nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Gemeinde vorgenommen werden. Der Benutzer ist im Übrigen verpflichtet, die Gemeinde unverzüglich von Schäden am Äußeren oder Inneren der Räume in der zugewiesenen Unterkunft zu unterrichten. 4. Der Benutzer bedarf ferner der schriftlichen Zustimmung der Gemeinde, wenn er 1. in die Unterkunft entgeltlich oder unentgeltlich einen Dritten aufnehmen will, es sei denn, es handelt sich um eine unentgeltliche Aufnahme von angemessener Dauer (Besuch);

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