Blättle vom 24.10.2024

Seite 40 ’s Blättle Nr. 43 / 24. Oktober 2024 Gemeinde Hattenhofen 3. Gebühren für die Benutzung der Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünfte § 13: Gebührenpflicht und Gebührenschuldner 1. Für die Benutzung der in den Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften in Anspruch genommenen Räume werden Gebühren erhoben. 2. Gebührenschuldner sind diejenigen Personen, die in den Unterkünften untergebracht sind. Personen, die eine Unterkunft gemeinsam benutzen, sind Gesamtschuldner. § 14: Gebührenmaßstab und Gebührenhöhe 1. Bemessungsgrundlage für die Höhe der Benutzungsgebühr ist die Wohnfläche der zugewiesenen Unterkunft. Für die Ermittlung der Wohnfläche gelten die Vorschriften der Zweiten Berechnungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung. Neben der Benutzungsgebühr wird eine Betriebskostenpauschale pro Person erhoben. 2. Die Gebührenhöhe und die Betriebskostenpauschale ergeben sich aus der Anlage 1. 3. Bei der Errechnung der Benutzungsgebühren und der Betriebskostenpauschale nach Kalendertagen wird für jeden Tag der Benutzung 1/30 der monatlichen Gebühr bzw. Pauschale zugrunde gelegt. 4. Werden weitere Liegenschaften der Gemeinde kurzfristig als Obdachlosen- oder Flüchtlingsunterkunft herangezogen, gilt zunächst der Satz der Benutzungsgebühr und der Betriebskostenpauschale, welche der Art und Weise des Objekts der Liegenschaft am nächsten kommt. § 15: Entstehung der Gebührenschuld, Beginn und Ende der Gebührenpflicht 1. Die Gebührenpflicht beginnt mit dem Einzug in die Unterkunft und endet mit dem Tag der Räumung. 2. Die Gebührenschuld für einen Kalendermonat entsteht mit dem Beginn des Kalendermonats. Beginnt die Gebührenpflicht im Laufe des Kalendermonats, so entsteht die Gebührenschuld für den Rest dieses Kalendermonats mit dem Beginn der Gebührenpflicht. § 16: Festsetzung und Fälligkeit 1. Die Benutzungsgebühr wird durch Gebührenbescheid festgesetzt. Sie wird zwei Wochen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids zur Zahlung fällig. 2. Beginnt oder endet die Gebührenpflicht im Laufe eines Kalendermonats, wird die Benutzungsgebühr nach den angefangenen Kalendertagen festgesetzt. Für die Fälligkeit gilt Abs. 1 Satz 2. 3. Eine vorübergehende Nichtbenutzung der Unterkunft entbindet den Benutzer nicht von der Verpflichtung, die Gebühren entsprechend Abs. 1 und 2 vollständig zu entrichten. 4. Schlussbestimmungen § 17: Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 1. November 2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 1. Oktober 2022 außer Kraft. Anlage 1 zur Satzung über die Benutzung von Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften Gebührenverzeichnis zur Erhebung der Benutzungsgebühren und Betriebskostenpauschalen nach § 14 Nr. Amtshandlung/Gebührentatbestand Gebühr in € 1. Die Benutzungsgebühr beträgt je m² Wohnfläche und Kalendermonat: 1.1 Ledergasse 22 10,60 € 1.2 Hauptstraße 51 19,10 € 2. Die Betriebskostenpauschale beträgt je Person und Kalendermonat: 2.1 Ledergasse 22 139,00 € 2.2 Hauptstraße 51 147,00 € V: Hinweis: In dem Satzungstext wird die männliche Form sowie meist die Einzahl verwendet. Die Bestimmung gelten voll inhaltlich auch für Nutzerinnen sowie für Personengruppen (z. B. Familien). 6. Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Absatz 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde Hattenhofen geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Hattenhofen, 16. Oktober 2024 Reutter Bürgermeister Satzung über die Erhebung der Grund- und Gewerbesteuer (Hebesatzsatzung) Auf Grund von § 4 der Gemeindeordnung und §§ 2 und 9 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg in Verbindung mit §§ 1, 50 und 52 des Landesgrundsteuergesetzes für BadenWürttemberg und §§ 1, 4 und 16 des Gewerbesteuergesetzes hat der Gemeinderat der Gemeinde Hattenhofen am 16. Oktober 2024 folgende Satzung beschlossen: § 1: Steuererhebung 1. Die Gemeinde Hattenhofen erhebt von dem in ihrem Gebiet liegenden Grundbesitz Grundsteuer nach den Vorschriften des Landesgrundsteuergesetzes für Baden-Württemberg. 2. Sie erhebt Gewerbesteuer nach den Vorschriften des Gewerbesteuergesetzes von den stehenden Gewerbebetrieben mit Betriebsstätte in der Gemeinde Hattenhofen und den Reisegewerbebetrieben mit Mittelpunkt der gewerblichen Tätigkeit in der Gemeinde Hattenhofen. § 2: Steuerhebesätze Die Hebesätze werden festgesetzt 1. für die Grundsteuer a) für die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) auf 500 v. H., b) für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf 210 v. H., 2. für die Gewerbesteuer auf 360 v. H. der Steuermessbeträge. § 3: Geltungsdauer Die in § 2 festgelegten Hebesätze gelten erstmals ab dem Kalenderjahr 2025. § 4: Grundsteuerkleinbeträge Grundsteuerkleinbeträge im Sinne des § 52 Abs. 2 des Landesgrundsteuergesetzes für Baden-Württemberg werden fällig 1. am15. August mit ihrem Jahresbetrag, wenn dieser 15 Euro nicht übersteigt; 2. am 15. Februar und 15. August zu je einer Hälfte ihres Jahresbetrags, wenn dieser 30 Euro nicht übersteigt. § 5: Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft. Hinweis Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund

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