Blättle vom 26.09.2024

Seite 50 ’s Blättle Nr. 39 / 26. September 2024 Gemeinde Hattenhofen Bebauungsplan „Gewerbegebiet Reustadt, 3. Änderung.“ mit örtlichen Bauvorschriften: • Aufstellungsbeschluss des Bebauungsplans und der örtlichen Bauvorschriften • Entwurfsbeschluss des Bebauungsplans mit zeichnerischem Teil, Textteil, Begründung und Fachbeitrag „Artenschutzrechtliche Relevanzuntersuchung“, • Auslegungs- und Beteiligungsbeschluss am BebauungsplanEntwurf Der Gemeinderat der Gemeinde Hattenhofen hat in seiner Sitzung am 18. September 2024 gem. § 2 Abs.1 BauGB beschlossen, den Bebauungsplan „Gewerbegebiet Reustadt, 3. Änderung“ mit örtlichen Bauvorschriften aufzustellen. Dieser wird im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB aufgestellt. Es wird darauf hingewiesen, dass im beschleunigten Verfahren auf die frühzeitige Beteiligung und Auslegung, auf eine Umweltprüfung, einen Umweltbericht und eine Umweltüberwachung, eine Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung und auf eine zusammenfassende Erklärung verzichtet wird. In der Gemeinderatssitzung am 18. September 2024 wurden die Bebauungsplanunterlagen, bestehend aus 1. dem zeichnerischen Teil im Maßstab 1: 500, Datum 18. September 2024, gefertigt von VTG Straub mbH, 2. dem Textteil, Datum 18. September 2024, gefertigt von VTG Straub mbH, 3. der Begründung, Datum18. September 2024, gefertigt von VTG Straub mbH, 4. dem Fachbeitrag zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung, Datum 10. Mai 2024, gefertigt von Dipl.-Ing. Anette Titze, als Bebauungsplan-Entwurf beschlossen. Gleichzeitig wurde der Beschluss zur Beteiligung und Auslegung gemäß §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB gefasst. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans umfasst insgesamt ca. 1,55 ha. Dieser ist im Lageplan schwarz gestrichelt umrandet und liegt östlich des Gemeindezentrums innerhalb der Gemarkung Hattenhofen. Er wird begrenzt von den Flurstücken Nr. 3432 (Reustädter Eschle), 3437, 3455 (Weg), 3473, 3474, 3475, 2076/2, 2076/11, 2076/7, 2076/9 und 2076/14. Innerhalb des Geltungsbereichs befinden sich die Flurstücke Nr. 2076/1, 3433/3, 3433/2, 3435, 3433/1 und 3433. Das Flurstück Nr. 3436 (Reustadt) befindet sich teilweise innerhalb teilweise außerhalb des Geltungsbereichs. Die genaue Abgrenzung ergibt sich aus folgendem Lageplan: Lageplan zum Bebauungsplan „Gewerbegebiet Reustadt, 3. Änderung“ Die Gemeinde Hattenhofen beabsichtigt die bauplanungsrechtlichen Grundlagen für eine betriebliche Erweiterung im Rahmen der Innenentwicklung mit Hilfe des vorliegenden Bebauungsplans zu schaffen. Konkret möchte sich das ortsansässige Busunternehmen Frank & Stöckle in Form von Garagen für Elektrobusse sowie weitere Stellplatzflächen erweitern. Das Unternehmen kann so wirtschaftlich konkurrenzfähig bleiben und gleichzeitig Belangen des Klimaschutzes gerecht werden. Das Areal soll weiterhin in die Siedlungsfläche für Industrie und Gewerbe der näheren Umgebung eingegliedert werden. Innerhalb des Geltungsbereichs bestehen bauplanungsrechtliche Festsetzungen durch den Bebauungsplan „Gewerbegebiet Reustadt – 2. Änderung“. Die darin enthaltenen Festsetzungen sind in Teilen nicht mehr Bestandteil aktueller Planungen oder veraltet, weshalb es gilt den Bebauungsplan „Gewerbegebiet Reustadt, 3. Änderung“ aufzustellen. So werden beispielsweise Nebenanlagen, Garagen und Stellplätze, die bislang nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig waren, innerhalb und außerhalb der Baugrenze zugelassen. Durch das Verfahren wird gewährleistet, dass private und öffentliche Belange gerecht untereinander abgewogen werden. Mit Inkrafttreten dieses Bebauungsplans treten alle bisherigen bauordnungs- und planungsrechtlichen Festsetzungen in seinem Geltungsbereich außer Kraft. Derzeit ist die Fläche im gültigen Flächennutzungsplan des Gemeindeverwaltungsverbandes Raum Bad Boll als „gewerbliche Baufläche“, „geplante gewerbliche Baufläche“ sowie „überörtliche, örtliche Hauptverkehrsstraße“ ausgewiesen. Der Bebauungsplan wird somit aus dem gültigen Flächennutzungsplan von 2015 entwickelt. Mit Inkrafttreten des vorliegenden Bebauungsplans wird keine Berichtigung des geltenden Flächennutzungsplans erforderlich. Es findet lediglich eine Deckblattanpassung im Bereich der geplanten gewerblichen Baufläche hin zur gewerblichen Baufläche statt. Das im Norden des Plangebiets kartierte Offenlandbiotop wird in Abstimmung mit dem Landratsamt Göppingen verkleinert. Hierfür ist ein Ausgleich von 40 m² auf dem Gemarkungsgebiet Hattenhofen zu schaffen. Die Maßnahme zum Ausgleich wird auf dem Flurstück Nr. 1630 (Weg) in der Gemarkung Hattenhofen festgesetzt. Plan zur Umgrenzung der Ausgleichsmaßnahme Artenschutzrechtliche Belange wurden darüber hinaus durch das Landschaftsarchitekturbüro von Dipl.-Ing. Annette Titze geprüft. Aus artenschutzrechtlicher Sicht liegen durch die Planung keine Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG vor. Die Verwaltung wurde beauftragt, die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und die Beteiligung der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen. Der Bebauungsplanentwurf, bestehend aus den o. g. UnterlagenNr. a) bis d) kann mit den zugehörigen Gutachten gemäß § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 7. Oktober bis einschließlich 8. November 2024 über die Homepage der Gemeinde Hattenhofen https://www. hattenhofen.de/de/rathaus/oeffentliche-bekanntmachungen bezogen werden. Zusätzlich liegen die oben genannten Unterlagen im Rathaus Hattenhofen, Hauptstraße 45, 73110 Hattenhofen, während der üblichen Dienstzeiten zur allgemeinen Information der Öffentlichkeit öffentlich aus. Zeitgleich werden die berührten Behörden und betroffenen sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB sowie

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