Blättle vom 30.01.2025

Seite 40 ’s Blättle Nr. 5 / 30. Januar 2025 Gemeinde Hattenhofen Öffentliche Bekanntmachung Inkrafttreten des Bebauungsplans und der örtlichen Bauvorschriften „Gewerbegebiet Reustadt, 3. Änderung“ in Hattenhofen: Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses Satzung über die Aufstellung des Bebauungsplans und der örtlichen Bauvorschriften „Gewerbegebiet Reustadt, 3. Änderung“ in Hattenhofen. Der Gemeinderat der Gemeinde Hattenhofen hat in öffentlicher Sitzung am 22. Januar 2025 aufgrund von § 10 BauGB i. d. F. der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBI. I S. 3634) i. V. mit §§ 74 und 75 der LBO von Baden-Württemberg i.d.F. vom 5. März 2010, zuletzt geändert am 20. November 2023 (GBI. S. 422) und § 4 der GemO für Baden-Württemberg i. d. F. vom 24. Juli 2000, zuletzt geändert am 27. Juni 2023 (GBI. S. 229, 231), folgende jeweils selbstständige Satzung über die Aufstellung des Bebauungsplans „Gewerbegebiet Reustadt, 3. Änderung“ in Hattenhofen und über die zusammen mit dem genannten Bebauungsplan aufgestellten örtlichen Bauvorschriften beschlossen: § 1 Räumlicher Geltungsbereich des Bebauungsplans Der räumliche Geltungsbereich ergibt sich aus den Festsetzungen im zeichnerischen Teil (§2 Abs. 1) § 2 Bestandteil des Bebauungsplans Die Aufstellung des Bebauungsplans besteht aus 1. dem zeichnerischen Teil vom 18. September 2024/22. Januar 2025, gefertigt von VTG Straub mbH 2. dem Textteil mit örtlichen Bauvorschriften und Begründung vom 18. September 2024/22. Januar 2025, gefertigt von VTG Straub mbH und 3. dem Fachbeitrag „Artenschutzrechtliche Relevanzuntersuchung“ vom 10. Mai 2024, gefertigt von Dipl.-Ing. Annette Titze § 3 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig i. S. von § 75 LBO handelt, werden aufgrund von § 74 LBO erlassenen Bestandteilen dieser Satzung zuwider handelt. § 4 Inkrafttreten Die Satzung tritt am Tage der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Der Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften „Gewerbegebiet Reustadt, 3. Änderung“ sind gemäß §§ 8 Abs. 2, 10 Abs. 2 und 3 BauGB bzw. § 74 Abs. 7 LBO i. V. nicht genehmigungspflichtig. Der Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften treten mit dieser Bekanntmachung in Kraft. Durch den Satzungsbeschluss betroffene Gebiete Der Geltungsbereich des Bebauungsplans und der örtlichen Bauvorschriften „Gewerbegebiet Reustadt, 3. Änderung“ wird begrenzt • im Norden durch das Flurstück Nr. 3432 (Ackerfläche) • im Osten durch das Flurstück 3437 (Ackerfläche) • Im Süden durch die Flurstücke 3455, 3472, 3473, 3474, 3475 (Ackerflächen) • im Westen durch die Flurstücke Nr. 2076/2, 2076/11, 2076/7, 2076/9 und 2076/14 (Gewerbe) Lageplan zum Bebauungsplan „Gewerbegebiet Reustadt, 3. Änderung“ Artenschutzrechtliche Belange wurden darüber hinaus durch das Landschaftsarchitekturbüro von Dipl.-Ing. Annette Titze geprüft. Aus artenschutzrechtlicher Sicht liegen durch die Planung keine Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG vor. Maßnahmen zum Ausgleich des Eingriffs in das im Norden des Plangebiets kartierte Offenlandbiotop werden auf dem Flurstück Nr. 3160 in der Gemarkung Hattenhofen festgesetzt. Plan zur Umgrenzung der Ausgleichsmaßnahme Hinweise zum Satzungsbeschluss Der Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften mit zeichnerischem Teil, Textteil und Begründung einschließlich des Fachbeitrags „Artenschutzrechtliche Relevanzuntersuchung“, können im Rathaus Hattenhofen, Hauptstraße 45, 73110 Hattenhofen, während der üblichen Dienststunden – nach vorheriger Terminabsprache unter 07164 910090 oder rathaus@hattenhofen.de – eingesehen werden. Jedermann kann den Bebauungsplan einsehen und über seinen Inhalt Auskunft verlangen. Der Bebauungsplan wurde zunächst im beschleunigten Verfahren nach § 13 a durchgeführt. Auf die frühzeitige Beteiligung und Auslegung, auf eine Umweltprüfung, einen Umweltbericht und eine Umweltüberwachung, eine Eingriffs-/ Ausgleichsbilanzierung und auf eine zusammenfassende Erklärung wurde verzichtet. • Nach § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB werden unbeachtlich 1. eine nach §214 Abs. 1Satz 1Nr. 1 bis 3BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, 2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und 3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlicheMängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind. Ist Ihre Hausnummer gut erkennbar? Im Notfall kann das entscheidend für rasche Hilfe durch den Arzt oder Rettungsdienst sein!

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